Fachdemo-Reihe · Örtliche Rechnungsprüfung

Eine Prüfung, sechzehn Rechtslagen

Für kommunale Rechnungsprüfungsämter. Jede Landesfassung steht auf dem Normbestand ihres eigenen Landes — im Volltext, mit Fassungsstand und Abrufdatum an jeder Aussage. Fristen und Beträge mit offenem Rechenweg, Lücken ausgewiesen statt überspielt. Bewusst ohne Live-Abfrage.

11Landesfassungen live
119geprüfte Stationen
2Länder mit drei statt fünf Prozentpunkten
18.08.2026Rechtsstand des Bestands

Was je Land wechselt

Durchsucht Landesname, Fundstellen und Kernbefunde aller sechzehn Länder.

Landesfassungen

Jede Kachel führt in eine eigene, vollständig belegte Strecke.

Nordrhein-Westfalen
Verfügbar

Die Referenzfassung. Vier Prüffelder an einem Fall — und der Nachweis, dass Nordrhein-Westfalen Erstattungen mit drei statt fünf Prozentpunkten verzinst.

§§ 101 ff. GO NRW§ 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG NRW21 Stationen
Vier PrüffelderKorruptionsverdachtBVerwG 8 C 11.21
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Bayern
Verfügbar

Das zweite Land mit drei Prozentpunkten. Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag — die Rückforderung fällt deutlich kleiner aus als die naheliegende Quote.

Art. 100 ff. GOArt. 49a Abs. 3 S. 1 BayVwVfG14 Stationen
Drei ProzentpunkteHöchstbetrag
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Sachsen
Verfügbar

Pauschale Verweisung auf das Bundesrecht — ohne Ausnahmekatalog. Anteilfinanzierung ohne Höchstbetrag, Prüfungsfrist drei Monate.

§§ 103 ff. SächsGemO§ 1 S. 1 SächsVwVfZG (Verweisung)10 Stationen
Verweisung pauschalFrist 3 Monate
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Brandenburg
Verfügbar

Verweisung mit Ausnahmekatalog — in dem § 49a gerade nicht vorkommt. Fehlbedarfsfinanzierung: auch Mehreinnahmen mindern die Zuwendung.

§§ 100 ff. BbgKVerf§ 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg (Verweisung)9 Stationen
AusnahmekatalogFehlbedarf
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Baden-Württemberg
Verfügbar

Der schmalste Pflichtkatalog: Vergabe- und Wirtschaftlichkeitsprüfung muss der Gemeinderat nach § 112 Abs. 2 GemO erst übertragen.

§§ 109 ff. GemO§ 49a Abs. 3 S. 1 LVwVfG9 Stationen
Übertragung durch den RatFestbetrag
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Hessen
Verfügbar

Vier Stellen dürfen Aufgaben übertragen — und keine davon Umfang, Art und Weise oder Ergebnis bestimmen. Die einzige bezifferte Befangenheitsgrenze.

§§ 128 ff. HGO§ 49a Abs. 3 S. 1 HVwVfG9 Stationen
Vier AuftraggeberVerwandtschaftsgrade
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Rheinland-Pfalz
Verfügbar

Das Amt untersteht unmittelbar dem Bürgermeister — der zugleich allein entscheidet, ob seine Vergaben geprüft werden. Drei bezifferte Gegengewichte.

§§ 110 ff. GemO§ 1 Abs. 1 LVwVfG (Verweisung)10 Stationen
Zwei Prüforgane30 v. H.-SchwelleFrist 31.12.
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Mecklenburg-Vorpommern
Verfügbar

Eigenes Kommunalprüfungsgesetz statt Kommunalverfassung, neu gefasst zum 25.04.2026 — und als einziges Land eine Prüfquote im Gesetz: mindestens ein Zehntel der Vergaben.

§§ 1 ff. KPG M-V§ 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG M-V10 Stationen
Eigenes PrüfungsgesetzPrüfquote 1/10Zwischenzinsen
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Sachsen-Anhalt
Verfügbar

Vergabeprüfung ist unbedingte Pflicht — und Dienstaufsicht und Prüfungsauftrag liegen bei verschiedenen Stellen. Doppelprüfungsverbot neu ab 01.01.2026.

§§ 137 ff. KVG LSA§ 1 VwVfG LSA (Verweisung)9 Stationen
Vergabe = PflichtKumulierte Förderung
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Schleswig-Holstein
Verfügbar

Wer kein Rechnungsprüfungsamt hat, muss den Schlussbericht nicht veröffentlichen. Und die Zinsnorm steht in § 117a LVwG, nicht in einem § 49a.

§§ 92, 114 ff. GO§ 117a Abs. 3 S. 1 LVwG9 Stationen
Transparenz nach Organisationsform§ 193 BGBOrtsrecht
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Saarland
Verfügbar

Der schmalste Prüfungsmaßstab aller Länder — zwei Maßstäbe in einem Satz. Und das Verwaltungsverfahrensgesetz hat am 15.10.2025 die Bauart gewechselt.

§§ 119 ff. KSVG§ 1 SVwVfG (Verweisung seit 15.10.2025)9 Stationen
Zwei MaßstäbeBauartwechselUmsatzsteuer-Vorfrage
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Niedersachsen
In Vorbereitung

Landesschicht angearbeitet: Zinssatz und Auffangzuständigkeit des Landkreises sind belegt, die Fassung ist noch nicht gebaut.

§§ 153 ff. NKomVG§ 1 Abs. 1 NVwVfG (Verweisung)
Thüringen
In Vorbereitung

Landesschicht angearbeitet: Thüringen hat zum 01.01.2025 die Bauart gewechselt — der Zinssatz ist belegt, die Fassung noch nicht gebaut.

ThürKOThürVwVfG vom 02.07.2024 (Verweisung, seit 01.01.2025)
Berlin
Ausgenommen

Stadtstaat. Eine örtliche Rechnungsprüfung nach Gemeindeordnung gibt es hier nicht — die Reihe lässt Berlin deshalb bewusst aus.

§ 1 Abs. 1 VwVfG Bln (Verweisung)
Hamburg
Ausgenommen

Stadtstaat. Eine örtliche Rechnungsprüfung nach Gemeindeordnung gibt es hier nicht — die Reihe lässt Hamburg deshalb bewusst aus.

§ 49a Abs. 3 S. 1 HmbVwVfG
Bremen
Ausgenommen

Stadtstaat. Eine örtliche Rechnungsprüfung nach Gemeindeordnung gibt es hier nicht — die Reihe lässt Bremen deshalb bewusst aus.

§ 1 Abs. 1 BremVwVfG (Verweisung)

Warum es je Land eine eigene Fassung braucht

Kein Versprechen über Gründlichkeit, sondern ein nachrechenbarer Befund aus dem Bau der Reihe.

Der Beleg: drei Bauarten, zwei Zinssätze. Der Bundeswortlaut des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG verzinst den zu erstattenden Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der gleichlautende § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW verzinst mit drei.

Für eine nordrhein-westfälische Kommune gilt über § 1 Abs. 1 VwVfG NRW das Landesrecht. Wer stattdessen den bekannteren Bundeswortlaut anwendet, rechnet mit zwei Prozentpunkten zu viel — im Fall der nordrhein-westfälischen Fassung sind das bei 25.200 € Hauptforderung 840,93 €, und der Zinsausspruch ist in dieser Höhe rechtswidrig.

EbeneBauart des LandesrechtsAufschlagQuelle
Bund§ 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG5,0 Pp.gesetze-im-internet.de
Nordrhein-WestfalenVollgesetz, weicht ab — § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG NRW: „drei Prozentpunkten"3,0 Pp.recht.nrw.de
BayernVollgesetz, weicht ab — Art. 49a Abs. 3 S. 1 BayVwVfG: „drei Prozentpunkten"3,0 Pp.gesetze-bayern.de
Baden-WürttembergVollgesetz, übernimmt den Bundeswert — § 49a Abs. 3 S. 1 LVwVfG5,0 Pp.landesrecht-bw.de
HessenVollgesetz, übernimmt den Bundeswert — § 49a Abs. 3 S. 1 HVwVfG5,0 Pp.rv.hessenrecht.hessen.de
HamburgVollgesetz, übernimmt den Bundeswert — § 49a Abs. 3 S. 1 HmbVwVfG5,0 Pp.landesrecht-hamburg.de
Mecklenburg-VorpommernVollgesetz, übernimmt den Bundeswert — § 49a Abs. 3 VwVfG M-V, dort als Ziffer „5 Prozentpunkten"5,0 Pp.landesrecht-mv.de
Schleswig-HolsteinVollgesetz mit eigener Paragrafenfolge — § 117a Abs. 3 LVwG statt § 49a5,0 Pp.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de
SachsenVerweisung, pauschal — § 1 S. 1 SächsVwVfZG5,0 Pp.revosax.sachsen.de
BrandenburgVerweisung mit Ausnahmekatalog — § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg5,0 Pp.bravors.brandenburg.de
BremenVerweisung mit Ausnahmekatalog — § 1 Abs. 1 BremVwVfG5,0 Pp.transparenz.bremen.de
BerlinVerweisung; Abweichungen nur in §§ 2–65,0 Pp.gesetze.berlin.de
NiedersachsenVerweisung mit Ausnahmekatalog — § 1 Abs. 1 NVwVfG5,0 Pp.voris (NI-VORIS)
Rheinland-PfalzVerweisung mit Ausnahmekatalog — § 1 Abs. 1 LVwVfG5,0 Pp.landesrecht.rlp.de
SaarlandVerweisung — § 1 Abs. 1 SVwVfG vom 27.08.2025, das Gesetz hat nur §§ 1–65,0 Pp.recht.saarland.de
Sachsen-AnhaltVerweisung mit Ausnahmekatalog — § 1 Abs. 1 VwVfG LSA5,0 Pp.landesrecht.sachsen-anhalt.de
ThüringenVerweisung mit Ausnahmekatalog — § 1 Abs. 1 ThürVwVfG vom 02.07.2024, gilt ab 01.01.20255,0 Pp.landesrecht.thueringen.de

Alle sechzehn Länder geprüft. Zwei weichen ab. Nordrhein-Westfalen und Bayern verzinsen mit drei Prozentpunkten, die übrigen vierzehn und der Bund mit fünf.

Die Bauart des Landesrechts sagt das nicht voraus. Sieben Länder haben ein eigenes Vollgesetz — aber nur zwei davon weichen darin ab. Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein schreiben den Bundeswert noch einmal auf. Neun Länder verweisen auf das Bundesgesetz, meist mit einem Ausnahmekatalog, in dem § 49a jeweils nicht vorkommt. Es gibt also keine Abkürzung über die Systematik: Man muss den Wortlaut seines Landes gelesen haben.

Und man muss ihn erst finden. In Schleswig-Holstein steht die Regel nicht in § 49a, sondern in § 117a des Landesverwaltungsgesetzes. Mecklenburg-Vorpommern schreibt „5 Prozentpunkten" als Ziffer statt ausgeschrieben — eine Volltextsuche nach „fünf Prozentpunkten" hätte das Land übersehen.

Der Wert hat ein Verfallsdatum. Zwei Länder haben ihre Bauart gerade gewechselt: Thüringen zum 01.01.2025 und das Saarland zum 15.10.2025, beide vom eigenen Vollgesetz zur Verweisung. Wer diese Tabelle einmal erstellt und dann liegen lässt, hat in zwei Jahren wieder eine Fehlerquelle.

Was sich sonst noch je Land unterscheidet

Vier weitere Fragen, auf die dreizehn Flächenländer verschiedene Antworten geben.

1. Wem das Rechnungsprüfungsamt zugeordnet ist — zwei Länder sagen das Gegenteil.
Mecklenburg-Vorpommern: „Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung verantwortlich" (§ 2 Abs. 1 S. 1 KPG M-V). Rheinland-Pfalz: „Das Rechnungsprüfungsamt untersteht unmittelbar dem Bürgermeister" (§ 111 Abs. 2 S. 1 GemO). Sachsen-Anhalt trennt beides: unterstellt dem Hauptverwaltungsbeamten, beauftragt von der Vertretung.

2. Ob Vergaben geprüft werden dürfen — fünf Konstruktionen.
Unbedingte Pflicht in Sachsen-Anhalt (§ 140 Abs. 1 Nr. 6 KVG LSA) und im Saarland (§ 121 Abs. 1 Nr. 7 KSVG) · Pflicht mit gesetzlicher Mindestquote von einem Zehntel in Mecklenburg-Vorpommern (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 KPG) · Übertragung durch die Gemeindevertretung in Schleswig-Holstein (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 GO) · Übertragung durch den Bürgermeister allein in Rheinland-Pfalz (§ 112 Abs. 2 Nr. 7 GemO) · Übertragung durch eine von vier Stellen in Hessen (§ 131 Abs. 2 Nr. 3 HGO). Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg haben Vergabe und Wirtschaftlichkeit dabei genau umgekehrt auf Pflicht und Übertragung verteilt.

3. Was bei Befangenheit geschieht — gleiche Zahl, drei Folgen.
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt ziehen die Grenze identisch beim dritten Verwandtschafts- und zweiten Schwägerschaftsgrad. Hessen regelt die Rechtsfolge nicht, Mecklenburg-Vorpommern lässt eine Person ausscheiden, Sachsen-Anhalt verteilt die Amtsgeschäfte um.

4. Wo die Vorschriften überhaupt stehen.
In der Gemeindeordnung (acht Länder), in der Kommunalverfassung (Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen) oder in einem eigenen Kommunalprüfungsgesetz (Mecklenburg-Vorpommern). Wer für Mecklenburg-Vorpommern in der Kommunalverfassung sucht, findet nichts.

Wie der Bestand beschafft wurde

Und was daran offen ist. Die Herkunft gehört zum Produkt.

Vollständig für alle sechzehn Länder. Für jedes Land liegt der Wortlaut der Zinsnorm im Volltext vor, aus dem amtlichen Landesportal beziehungsweise — für Bremen und Niedersachsen — aus dem Transparenzportal der Freien Hansestadt und dem niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem. Abrufdaten 17. und 18.08.2026. Wie die juris-Länder erreichbar wurden. Zehn Landesportale werden von der juris GmbH betrieben und liefern beim maschinellen Abruf nur eine JavaScript-Hülle. Im Browser gerendert sind sie vollständig lesbar; die Dokumentadressen lassen sich aus der Trefferliste auslesen. So kamen Hessen, Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, das Saarland, Baden-Württemberg, Hamburg und Berlin in diese Reihe. Nutzungsvorbehalt, der zur Ehrlichkeit gehört. Die juris-Portale weisen darauf hin, dass es sich bei ihren Texten nicht um die amtlichen Fassungen handelt und dass jegliche Nutzung für kommerzielle Zwecke der vorherigen Zustimmung der juris GmbH bedarf. Der Gesetzestext selbst ist amtliches Werk nach § 5 UrhG und damit frei; der Vorbehalt betrifft die Sammlung. Diese Reihe zitiert deshalb die Norm und führt das Portal nur als Einsichtsweg. Ein Produktivsystem, das solche Portale systematisch ausliest, braucht eine Lizenz — das ist vor einem Rollout zu klären. Was noch offen ist. Niedersachsen und Thüringen haben eine beschaffte Landesschicht, aber noch keine gebaute Fassung. Berlin, Hamburg und Bremen bleiben ausgenommen: Dort gibt es keine örtliche Rechnungsprüfung nach Gemeindeordnung. Pflichttermine. Der Basiszinssatz ändert sich zum 01.01. und 01.07. jedes Jahres und trägt jeden Zinsrechenweg dieser Reihe; die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre angepasst, das nächste Mal zum 01.01.2028. Ohne diese Pflege ist die Reihe nach zwölf Monaten ein Haftungsrisiko — und genau das ist das Argument dafür, den Bestand als gepflegtes Produkt zu führen und nicht als Datei.

Warum hier bewusst nichts live läuft. Eine Live-Abfrage gegen ein Sprachmodell würde in genau der Disziplin ungeprüfte Antworten erzeugen, in der diese Zielgruppe Prüfbarkeit verlangt. Jede Fassung dieser Reihe zeigt stattdessen eine geprüfte Strecke: Normen im Volltext mit Fassungsstand, Rechenwege zum Nachrechnen, und eine eigene Station, die aufzählt, welche Fragen der Bestand nicht beantworten kann.