Fachdemo-Reihe · Örtliche Rechnungsprüfung

Eine Prüfung, sechzehn Rechtslagen

Für kommunale Rechnungsprüfungsämter. Jede Landesfassung steht auf dem Normbestand ihres eigenen Landes — im Volltext, mit Fassungsstand und Abrufdatum an jeder Aussage. Fristen und Beträge mit offenem Rechenweg, Lücken ausgewiesen statt überspielt. Dazu in jeder Fassung eine Live-Recherche gegen denselben Bestand — mit serverseitiger Prüfung jedes Zitats, bevor die Antwort erscheint.

16Fassungen live · 14 Landesfassungen, 2 Grenzfälle
200geprüfte Stationen
2Länder mit drei statt fünf Prozentpunkten
23Fachwerke des IDR e. V. im Volltext · Prüfungsleitlinien und Prüfungshilfen
18.08.2026Rechtsstand des Bestands

Was je Land wechselt

Selbst fragen — live gegen den Bestand

Nicht vorbereitet. Wählen Sie ein Land, tippen Sie eine Frage — und stellen Sie dieselbe Frage einem zweiten Land daneben. Jedes Zitat prüft der Server wörtlich gegen den Abschnitt, aus dem es stammt, bevor die Antwort hier erscheint.

Das Modell bekommt ausschließlich die Abschnitte, die die Suche im Bestand des gewählten Landes gefunden hat — kein Weltwissen, keine zweite Quelle. Was der Bestand nicht hergibt, wird als Fehlanzeige ausgewiesen statt ergänzt.

Durchsucht Landesname, Fundstellen und Kernbefunde aller sechzehn Länder.

Landesfassungen

Jede Kachel führt in eine eigene, vollständig belegte Strecke.

Nordrhein-Westfalen
Verfügbar

Die Referenzfassung. Vier Prüffelder an einem Fall — und der Nachweis, dass Nordrhein-Westfalen Erstattungen mit drei statt fünf Prozentpunkten verzinst.

§§ 101 ff. GO NRW§ 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG NRW29 Stationen
Vier PrüffelderHinweisgeberschutzPflichtaufgabe Nr. 3BVerwG 8 C 11.21
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Bayern
Verfügbar

Das zweite Land mit drei Prozentpunkten. Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag — die Rückforderung fällt deutlich kleiner aus als die naheliegende Quote.

Art. 100 ff. GOArt. 49a Abs. 3 S. 1 BayVwVfG16 Stationen
Drei ProzentpunkteHöchstbetrag
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Sachsen
Verfügbar

Pauschale Verweisung auf das Bundesrecht — ohne Ausnahmekatalog. Anteilfinanzierung ohne Höchstbetrag, Prüfungsfrist drei Monate.

§§ 103 ff. SächsGemO§ 1 S. 1 SächsVwVfZG (Verweisung)12 Stationen
Verweisung pauschalFrist 3 Monate
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Brandenburg
Verfügbar

Verweisung mit Ausnahmekatalog — in dem § 49a gerade nicht vorkommt. Fehlbedarfsfinanzierung: auch Mehreinnahmen mindern die Zuwendung.

§§ 100 ff. BbgKVerf§ 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg (Verweisung)11 Stationen
AusnahmekatalogFehlbedarf
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Baden-Württemberg
Verfügbar

Der schmalste Pflichtkatalog: Vergabe- und Wirtschaftlichkeitsprüfung muss der Gemeinderat nach § 112 Abs. 2 GemO erst übertragen.

§§ 109 ff. GemO§ 49a Abs. 3 S. 1 LVwVfG11 Stationen
Übertragung durch den RatFestbetrag
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Hessen
Verfügbar

Vier Stellen dürfen Aufgaben übertragen — und keine davon Umfang, Art und Weise oder Ergebnis bestimmen. Die einzige bezifferte Befangenheitsgrenze.

§§ 128 ff. HGO§ 49a Abs. 3 S. 1 HVwVfG11 Stationen
Vier AuftraggeberVerwandtschaftsgrade
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Rheinland-Pfalz
Verfügbar

Das Amt untersteht unmittelbar dem Bürgermeister — der zugleich allein entscheidet, ob seine Vergaben geprüft werden. Drei bezifferte Gegengewichte.

§§ 110 ff. GemO§ 1 Abs. 1 LVwVfG (Verweisung)12 Stationen
Zwei Prüforgane30 v. H.-SchwelleFrist 31.12.
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Mecklenburg-Vorpommern
Verfügbar

Eigenes Kommunalprüfungsgesetz statt Kommunalverfassung, neu gefasst zum 25.04.2026 — und als einziges Land eine Prüfquote im Gesetz: mindestens ein Zehntel der Vergaben.

§§ 1 ff. KPG M-V§ 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG M-V12 Stationen
Eigenes PrüfungsgesetzPrüfquote 1/10Zwischenzinsen
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Sachsen-Anhalt
Verfügbar

Vergabeprüfung ist unbedingte Pflicht — und Dienstaufsicht und Prüfungsauftrag liegen bei verschiedenen Stellen. Doppelprüfungsverbot neu ab 01.01.2026.

§§ 137 ff. KVG LSA§ 1 VwVfG LSA (Verweisung)11 Stationen
Vergabe = PflichtKumulierte Förderung
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Schleswig-Holstein
Verfügbar

Wer kein Rechnungsprüfungsamt hat, muss den Schlussbericht nicht veröffentlichen. Und die Zinsnorm steht in § 117a LVwG, nicht in einem § 49a.

§§ 92, 114 ff. GO§ 117a Abs. 3 S. 1 LVwG11 Stationen
Transparenz nach Organisationsform§ 193 BGBOrtsrecht
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Saarland
Verfügbar

Der schmalste Prüfungsmaßstab aller Länder — zwei Maßstäbe in einem Satz. Und das Verwaltungsverfahrensgesetz hat am 15.10.2025 die Bauart gewechselt.

§§ 119 ff. KSVG§ 1 SVwVfG (Verweisung seit 15.10.2025)11 Stationen
Zwei MaßstäbeBauartwechselUmsatzsteuer-Vorfrage
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Niedersachsen
Verfügbar

Das einzige Land, das Vergaben vor Auftragserteilung prüfen lässt — als Pflicht (§ 155 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG). Und die einzige ausdrückliche Datenschutzklausel im Prüfungsrecht der Reihe.

§§ 153 ff. NKomVG§ 1 Abs. 1 NVwVfG (Verweisung)12 Stationen
Prüfung vor der VergabeAuftragswertschätzungDatenschutz im Bericht
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Thüringen
Verfügbar

Zwei verschiedene Zwei-Drittel-Quoren im selben Absatz — und eine Weisungssperre, die keinen Adressaten nennt und deshalb für jedermann gilt.

§§ 81 ff. ThürKO§ 1 ThürVwVfG (Verweisung seit 01.01.2025)12 Stationen
Quorum ausgerechnetWeisungssperre ohne AdressatenPersonalaufwand als Maßstab
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Berlin
Grenzfall

Grenzfall: keine Gemeinde neben dem Land. § 88 Abs. 1 LHO prüft „die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung Berlins" — die Abgrenzung, die Flächenländer brauchen, fehlt hier.

—§ 1 Abs. 1 VwVfG Bln (Verweisung)8 Stationen
Kein RechnungsprüfungsamtAusschluss belegt
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Hamburg
Grenzfall

Grenzfall mit dem klarsten Satz zum Thema: „staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt" (Art. 4 Abs. 1 HV). Eigenes VwVfG-Vollgesetz — und trotzdem fünf Prozentpunkte.

—§ 49a Abs. 3 S. 1 HmbVwVfG8 Stationen
Ein VerfassungssatzVollgesetz ohne Abweichung
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Bremen
Verfügbar

Die Stadtgemeinde Bremerhaven hat ein eigenes Rechnungsprüfungsamt — und in ihrer Rechnungsprüfungsordnung von 2022 den schärfsten Satz der Reihe: „Dennoch erteilte Weisungen sind nichtig."

§§ 67 ff. VerfBrhv + Rechnungsprüfungsordnung§ 1 Abs. 1 BremVwVfG (Verweisung)13 Stationen
Weisungen nichtigVisa-KontrolleOrtsrecht9 + 6 Monate
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Warum es je Land eine eigene Fassung braucht

Kein Versprechen über Gründlichkeit, sondern ein nachrechenbarer Befund aus dem Bau der Reihe.

Der Beleg: drei Bauarten, zwei Zinssätze. Der Bundeswortlaut des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG verzinst den zu erstattenden Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der gleichlautende § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW verzinst mit drei.

Für eine nordrhein-westfälische Kommune gilt über § 1 Abs. 1 VwVfG NRW das Landesrecht. Wer stattdessen den bekannteren Bundeswortlaut anwendet, rechnet mit zwei Prozentpunkten zu viel — im Fall der nordrhein-westfälischen Fassung sind das bei 25.200 € Hauptforderung 840,93 €, und der Zinsausspruch ist in dieser Höhe rechtswidrig.

EbeneBauart des LandesrechtsAufschlagQuelle
Bund§ 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG5,0 Pp.gesetze-im-internet.de
Nordrhein-WestfalenVollgesetz, weicht ab — § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG NRW: „drei Prozentpunkten"3,0 Pp.recht.nrw.de
BayernVollgesetz, weicht ab — Art. 49a Abs. 3 S. 1 BayVwVfG: „drei Prozentpunkten"3,0 Pp.gesetze-bayern.de
Baden-WürttembergVollgesetz, übernimmt den Bundeswert — § 49a Abs. 3 S. 1 LVwVfG5,0 Pp.landesrecht-bw.de
HessenVollgesetz, übernimmt den Bundeswert — § 49a Abs. 3 S. 1 HVwVfG5,0 Pp.rv.hessenrecht.hessen.de
HamburgVollgesetz, übernimmt den Bundeswert — § 49a Abs. 3 S. 1 HmbVwVfG5,0 Pp.landesrecht-hamburg.de
Mecklenburg-VorpommernVollgesetz, übernimmt den Bundeswert — § 49a Abs. 3 VwVfG M-V, dort als Ziffer „5 Prozentpunkten"5,0 Pp.landesrecht-mv.de
Schleswig-HolsteinVollgesetz mit eigener Paragrafenfolge — § 117a Abs. 3 LVwG statt § 49a5,0 Pp.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de
SachsenVerweisung, pauschal — § 1 S. 1 SächsVwVfZG5,0 Pp.revosax.sachsen.de
BrandenburgVerweisung mit Ausnahmekatalog — § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg5,0 Pp.bravors.brandenburg.de
BremenVerweisung mit Ausnahmekatalog — § 1 Abs. 1 BremVwVfG5,0 Pp.transparenz.bremen.de
BerlinVerweisung; Abweichungen nur in §§ 2–65,0 Pp.gesetze.berlin.de
NiedersachsenVerweisung mit Ausnahmekatalog — § 1 Abs. 1 NVwVfG5,0 Pp.voris (NI-VORIS)
Rheinland-PfalzVerweisung mit Ausnahmekatalog — § 1 Abs. 1 LVwVfG5,0 Pp.landesrecht.rlp.de
SaarlandVerweisung — § 1 Abs. 1 SVwVfG vom 27.08.2025, das Gesetz hat nur §§ 1–65,0 Pp.recht.saarland.de
Sachsen-AnhaltVerweisung mit Ausnahmekatalog — § 1 Abs. 1 VwVfG LSA5,0 Pp.landesrecht.sachsen-anhalt.de
ThüringenVerweisung mit Ausnahmekatalog — § 1 Abs. 1 ThürVwVfG vom 02.07.2024, gilt ab 01.01.20255,0 Pp.landesrecht.thueringen.de

Alle sechzehn Länder geprüft. Zwei weichen ab. Nordrhein-Westfalen und Bayern verzinsen mit drei Prozentpunkten, die übrigen vierzehn und der Bund mit fünf.

Die Bauart des Landesrechts sagt das nicht voraus. Sieben Länder haben ein eigenes Vollgesetz — aber nur zwei davon weichen darin ab. Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein schreiben den Bundeswert noch einmal auf. Neun Länder verweisen auf das Bundesgesetz, meist mit einem Ausnahmekatalog, in dem § 49a jeweils nicht vorkommt. Es gibt also keine Abkürzung über die Systematik: Man muss den Wortlaut seines Landes gelesen haben.

Und man muss ihn erst finden. In Schleswig-Holstein steht die Regel nicht in § 49a, sondern in § 117a des Landesverwaltungsgesetzes. Mecklenburg-Vorpommern schreibt „5 Prozentpunkten" als Ziffer statt ausgeschrieben — eine Volltextsuche nach „fünf Prozentpunkten" hätte das Land übersehen.

Der Wert hat ein Verfallsdatum. Zwei Länder haben ihre Bauart gerade gewechselt: Thüringen zum 01.01.2025 und das Saarland zum 15.10.2025, beide vom eigenen Vollgesetz zur Verweisung. Wer diese Tabelle einmal erstellt und dann liegen lässt, hat in zwei Jahren wieder eine Fehlerquelle.

Was sich sonst noch je Land unterscheidet

Vier weitere Fragen, auf die dreizehn Flächenländer verschiedene Antworten geben.

1. Wem das Rechnungsprüfungsamt zugeordnet ist — zwei Länder sagen das Gegenteil.
Mecklenburg-Vorpommern: „Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung verantwortlich" (§ 2 Abs. 1 S. 1 KPG M-V). Rheinland-Pfalz: „Das Rechnungsprüfungsamt untersteht unmittelbar dem Bürgermeister" (§ 111 Abs. 2 S. 1 GemO). Sachsen-Anhalt trennt beides: unterstellt dem Hauptverwaltungsbeamten, beauftragt von der Vertretung.

2. Ob Vergaben geprüft werden dürfen — fünf Konstruktionen.
Unbedingte Pflicht in Sachsen-Anhalt (§ 140 Abs. 1 Nr. 6 KVG LSA) und im Saarland (§ 121 Abs. 1 Nr. 7 KSVG) · Pflicht mit gesetzlicher Mindestquote von einem Zehntel in Mecklenburg-Vorpommern (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 KPG) · Übertragung durch die Gemeindevertretung in Schleswig-Holstein (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 GO) · Übertragung durch den Bürgermeister allein in Rheinland-Pfalz (§ 112 Abs. 2 Nr. 7 GemO) · Übertragung durch eine von vier Stellen in Hessen (§ 131 Abs. 2 Nr. 3 HGO). Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg haben Vergabe und Wirtschaftlichkeit dabei genau umgekehrt auf Pflicht und Übertragung verteilt.

3. Was bei Befangenheit geschieht — gleiche Zahl, drei Folgen.
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt ziehen die Grenze identisch beim dritten Verwandtschafts- und zweiten Schwägerschaftsgrad. Hessen regelt die Rechtsfolge nicht, Mecklenburg-Vorpommern lässt eine Person ausscheiden, Sachsen-Anhalt verteilt die Amtsgeschäfte um.

4. Wo die Vorschriften überhaupt stehen.
In der Gemeindeordnung (acht Länder), in der Kommunalverfassung (Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen) oder in einem eigenen Kommunalprüfungsgesetz (Mecklenburg-Vorpommern). Wer für Mecklenburg-Vorpommern in der Kommunalverfassung sucht, findet nichts.

Wie der Bestand beschafft wurde

Und was daran offen ist. Die Herkunft gehört zum Produkt.

Vollständig für alle sechzehn Länder. Für jedes Land liegt der Wortlaut der Zinsnorm im Volltext vor, aus dem amtlichen Landesportal beziehungsweise — für Bremen und Niedersachsen — aus dem Transparenzportal der Freien Hansestadt und dem niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem. Abrufdaten 17. und 18.08.2026. Wie die juris-Länder erreichbar wurden. Zehn Landesportale werden von der juris GmbH betrieben und liefern beim maschinellen Abruf nur eine JavaScript-Hülle. Im Browser gerendert sind sie vollständig lesbar; die Dokumentadressen lassen sich aus der Trefferliste auslesen. So kamen Hessen, Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, das Saarland, Baden-Württemberg, Hamburg und Berlin in diese Reihe. Nutzungsvorbehalt, der zur Ehrlichkeit gehört. Die juris-Portale weisen darauf hin, dass es sich bei ihren Texten nicht um die amtlichen Fassungen handelt und dass jegliche Nutzung für kommerzielle Zwecke der vorherigen Zustimmung der juris GmbH bedarf. Der Gesetzestext selbst ist amtliches Werk nach § 5 UrhG und damit frei; der Vorbehalt betrifft die Sammlung. Diese Reihe zitiert deshalb die Norm und führt das Portal nur als Einsichtsweg. Ein Produktivsystem, das solche Portale systematisch ausliest, braucht eine Lizenz — das ist vor einem Rollout zu klären. Vollständig für alle sechzehn Länder. Vierzehn haben eine gebaute, zitatgeprüfte Landesfassung. Nur Berlin und Hamburg bleiben Grenzfall — dort gibt es keine örtliche Rechnungsprüfung nach Gemeindeordnung, und die Fassungen belegen den Ausschluss mit Primärquellen: Hamburg über Art. 4 Abs. 1 HV („staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt"), Berlin über § 88 Abs. 1 LHO, wonach der Rechnungshof „die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung Berlins" prüft. Bremen war zunächst falsch eingeordnet — und die Lücke hat es aufgedeckt. Weil die Bremer Portalsuche sich nicht automatisiert bedienen ließ, lag zunächst nur § 1 Abs. 1 BremVwVfG vor. Er nennt „der Gemeinden" ausdrücklich, sagt aber nichts über deren Prüfungsorganisation — die Fassung meldete deshalb Fehlanzeige statt zu raten. Die anschließende Beschaffung über die Sachgebietsgliederung des Portals („Ortsrecht Bremerhaven") drehte den Befund um: Die Stadtgemeinde Bremerhaven hat ein eigenes Rechnungsprüfungsamt, eine Stadtverfassung mit gestaffelten Fristen (neun Monate zur Zuleitung, sechs zur Prüfung) und eine Rechnungsprüfungsordnung von 2022 mit dem schärfsten Satz der ganzen Reihe: „Dennoch erteilte Weisungen sind nichtig." Ein System, das geraten hätte, hätte den Irrtum konserviert. Pflichttermine. Der Basiszinssatz ändert sich zum 01.01. und 01.07. jedes Jahres und trägt jeden Zinsrechenweg dieser Reihe; die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre angepasst, das nächste Mal zum 01.01.2028. Ohne diese Pflege ist die Reihe nach zwölf Monaten ein Haftungsrisiko — und genau das ist das Argument dafür, den Bestand als gepflegtes Produkt zu führen und nicht als Datei.

Die Live-Recherche — und was sie absichert. Jede Fassung hat eine Station, die in diesem Moment gegen ihren eigenen Normbestand fragt. Sie ist bewusst nicht vorbereitet: Man kann eintippen, was man will.

Damit das in dieser Disziplin vertretbar ist, sind drei Dinge festgelegt. Erstens bekommt das Modell ausschließlich die Abschnitte, die die Suche im Bestand des jeweiligen Landes gefunden hat — kein Weltwissen, keine zweite Quelle. Zweitens prüft der Server jedes Zitat der Antwort Wort für Wort gegen den gelieferten Abschnitt, bevor die Antwort angezeigt wird; das Ergebnis steht sichtbar darunter, auch wenn es negativ ausfällt. Drittens ist die Fehlanzeige eine zulässige Antwort: Was der Bestand nicht hergibt, wird als Lücke benannt und nicht ergänzt.

Zwei Fallen sind dabei ausdrücklich benannt, weil sie beim Bauen aufgetreten sind: § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB nennt „3,62 Prozent" — das ist der Ausgangswert von 2002, nicht der geltende Basiszinssatz. Und die im Bestand liegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft einen Fall aus einem bestimmten Land und darf nicht als Aussage über das Recht eines anderen gelesen werden. Beides ist dem Modell als Regel vorgegeben.

Die vorbereiteten Stationen bleiben daneben stehen. Sie zeigen dieselbe Strecke in geprüfter Tiefe, mit Rechenwegen und deklarierten Lücken — die Live-Station zeigt, dass der Bestand auch außerhalb des Drehbuchs trägt.